Informationen zur Datenverarbeitung (für Europa)

Jegliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten über das fahrzeugeigene eCall-System mit Rufnummer 112 erfüllt die Regeln zum Schutz von personenbezogenen Daten gemäß den Direktiven 95/46/EC (2) und 2002/58/EC (2) des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates und die Anforderung, die vitalen Interessen der Einzelnen gemäß Artikel 7(d) der Richtlinie 95/46/EC (3) zu schützen.

Die Verarbeitung derartiger Daten ist streng auf den Zweck der Entgegennahme des eCall-Notrufs alleinig durch die europäische Notrufnummer 112 beschränkt.

Datentypen und ihre Empfänger

Das fahrzeugeigene eCall-System auf 112-Basis kann nur die folgenden Daten

erfassen und verarbeiten:

  • Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer

  • Fahrzeugtyp (Pkw oder leichtes Nutzfahrzeug)

  • Art der Fahrzeugtreibstoffspeicherung (Benzin/Diesel, CNG/LPG/Elektro/Wasserstoff)

  • Letzte Positionen des Fahrzeugs und Fahrtrichtung

  • Protokolldatei der automatischen Aktivierung des Systems und ihr Zeitstempel

  • Zusätzliche Daten (falls vorhanden): Entfällt

Die Empfänger der durch das fahrzeugeigene eCall-System auf 112-Basis verarbeiteten Daten sind die relevanten öffentlichen Notrufzentralen, die von den jeweiligen Behörden des Landes, auf dessen Gebiet sich das Fahrzeug befindet, als die Instanz ausgewiesen sind, die eCalls an die europäische Notrufnummer 112 als erstes empfängt und handhabt. Zusätzliche Daten (falls vorhanden): Entfällt

  1. Direktive 95/46/EC des Europäischen Parlaments und des Europarats vom 24. Oktober 1995 zu Schutz Einzelner hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und der freien Bewegung derartiger Daten (OJ L 281, 23.11.1995, S. 31).

  2. Direktive 2002/58/EC des Europäischen Parlaments des Europarats vom 12. Juli 2002 hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und des Datenschutzes im Sektor der elektronischen Kommunikation (Direktive zu Datenschutz und elektronischer Kommunikation) (OJ L 201, 31.7.2002, S. 37).

  3. Direktive 95/46/EC ist durch Regelung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Europarats vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und der freien Bewegung derartiger Daten (Datenschutz-Grundverordnung) (OJ L 119, 4.5.2016, S. 1) außer Kraft gesetzt. Die Regelung gilt seit 25. Mai 2018.

Vorkehrungen für die Datenverarbeitung

Das fahrzeugeigene eCall-System auf 112-Basis ist konzipiert, um sicherzustellen, dass in dem Systemspeicher enthaltene Daten nicht vor Auslösen eines eCall-Anrufs außerhalb des Systems verfügbar sind. Zusätzliche Bemerkungen (falls vorhanden): Entfällt

Das fahrzeugeigene eCall-System auf 112-Basis ist konzipiert, um sicherzustellen, dass es im normalen Betriebszustand nicht verfolgbar ist und keiner kontinuierlichen Verfolgung unterliegt. Zusätzliche Bemerkungen (falls vorhanden): Entfällt

Das fahrzeugeigene eCall-System auf 112-Basis ist konzipiert, um sicherzustellen, dass Daten im internen Speicher des Systems automatisch und kontinuierlich entfernt werden.

Die Standortdaten des Fahrzeugs werden ständig im internen Speicher des Systems überschrieben, so dass immer maximal die letzten drei aktuellen Fahrzeugstandorte gespeichert sind, die für die normale Funktion des Systems erforderlich sind.

Das Protokoll der Aktivitätsdaten im fahrzeugeigenen eCall-System auf 112-Basis wird nicht länger als für die Abwicklung des eCall-Notrufs notwendig und in jedem Fall nicht länger als 13 Stunden ab Initiieren des eCall-Notrufs gespeichert. Zusätzliche Bemerkungen (falls vorhanden): Entfällt

Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Datensubjekten

Das Datensubjekt (der Eigentümer des Fahrzeugs) hat ein Recht auf Zugang zu den Daten und, soweit angemessen, auf Anforderung der Berichtigung, Löschung oder Blockierung von das Datensubjekt betreffenden Daten, deren Verarbeitung nicht den Vorschriften nach Direktive 95/46/EC entspricht. Dritte, gegenüber denen die Daten offengelegt wurden, müssen über derartige Berichtigungen, Löschungen oder Blockierungen, die gemäß dieser Direktive ausgeführt wurden, in Kenntnis gesetzt werden, sofern dies sich nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt.

Das Datensubjekt hat das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde zu beschweren, wenn es der Ansicht ist, dass seine Rechte als Folge der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verletzt wurden.

Kontaktservice, der für den Umgang mit Zugangsanfragen verantwortlich ist (falls zutreffend): Entfällt